Sämtliche Angebote sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Unsere Provisionen betragen für den Fall des Zustandekommens eines Vertragabschlusses nach den Richtlinien der Bundesinnung der Immobilienmakler und Immobilienverwalter gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie v. 28. Juni 1996 (BGBL. 297/1996) sowie gemäß Verordnung (BGBL 2010-II-268) über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, geändert ab 1.9.2010!
| bei KAUF, VERKAUF oder TAUSCH von | bei einem Wert |
|---|---|
| Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen | bis € 36.336,42 . .. je 4 % von € 36.336.43 bis.€ 48.448,49 ... € 1.453,46 ab € 48.448,49 je 3 % |
| Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird |
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| Unternehmen aller Art | |
| Abgeltungen für Superädifikate bzw. Baurecht, gesamter Baurechtszins |
bis 30 Jahre je 3 % ab 30 Jahre je 2 % |
| jeweils zuzüglich 20 % USt |
Mietverträge
Vergebührung des Geschäftsraummietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt);
Vergebührung des Wohnraummietvertrages liegt bei höchstens 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses (inkl. Ust).
Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume
§ 19. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.
Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
§ 27. Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.“
4. Die Überschrift vor dem § 28 lautet: „Inkrafttreten“. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 6 Abs. 3 19, 20, 21, 27 und 29 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Die Provision ist fällig, sobald mit dem von uns namhaft gemachten Vertragspartnern Willensübereinstimmung über das Rechtsgeschäft, zustande gekommen ist.
Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges wird ein Inkassoinstitut mit der Betreibung der Forderung beauftragt. Die damit verbundenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten müssen von dem in Zahlungsverzug geratenen Kunden ersetzt werden. Die Kostenverrechnung erfolgt gem. den Richtlinien für Inkassoinstitute, BGBl. 141/96.
Wenn Sie Informationen an Dritte weitergeben, haften Sie uns gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes für die mit Ihnen vereinbarte Provision und auch für die Verkäuferprovision.
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gilt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. Nr. 297/1996 in der Fassung vom 28. Juni 1996.
Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Kopie dieser Verordnung zu.
Gerichtsstand ist Traun/OÖ.
